fbpx

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsbedingung

FRAMEN – Connecting Places. People. Products.

Unser Ziel ist es, Orte, Menschen und Produkte auf der ganzen Welt miteinander zu verbinden, damit sie produktiver und erfolgreicher sein können. Unsere Dienstleistungen sollen unseren Partnern wirtschaftliche Chancen eröffnen, indem wir Ihnen und Millionen anderer Werbetreibender und Publisher die Möglichkeit geben, sich zu vernetzen, Inhalte zu teilen, mehr Branding, Messaging und neue Kunden in einem Netzwerk vertrauensvoller Beziehungen zu generieren.

Deshalb behandeln wir Ihre persönlichen Daten stets verantwortungsbewusst und mit Respekt vor Ihrer Privatsphäre. Diese AGB und Datenschutzbestimmungen erläutern, wie Ihre Daten erhoben und verarbeitet werden, die Dienstleistungen und Services der FRAMEN GmbH genutzt werden können, sowie die Darstellung Ihrer Rechte und wie Sie diese ausüben können.

FRAMEN GmbH ist ein Unternehmen der Axel Springer SE mit Sitz in Berlin, Deutschland.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FRAMEN GmbH
für die Nutzung der Framen-Plattform für eigene Inhalte

Stand: Oktober 2021

  • 1.  Geltungsbereich
    • 1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Verhältnis zwischen der FRAMEN GmbH (nachfolgend „FRAMEN“) und dem registrierten Nutzer, der über eigene angeschlossene Screens über die Framen-Plattform kostenfrei eigenen Content und Content von Dritten, der von Framen zur Verfügung gestellt wird, hochladen und ausspielen kann. Der Nutzer kann diese AGB jederzeit unter https://framen.com/terms aufrufen, ausdrucken sowie herunterladen bzw. speichern.
    • 1.2. Die Angebote von FRAMEN richten sich ausschließlich an Unternehmen i. S. d. § 14 BGB.
    •  
  • 2. Definitionen
    • 2.1. „Screen“ im Sinne dieser AGB ist eine digitale Anzeigetafel des Nutzers, die mit der Framen-Plattform verbunden sind.
    • 2.2. Die „Framen-Plattform“ ist ein Netzwerk, das über die Webseiten https://framen.com, https://framen.io, https://framen.tv, deren Subdomains im Internet und/oder über die mobilen Applikationen der FRAMEN Photo App und FRAMEN Play App in den Google Play und Apple AppStore zugänglich sind und/oder digital signage über TV-Stick oder APIs. Die Framen-Plattform verfolgt den Zweck für angeschlossene Screens eigenen Content zu erstellen, hochladen und auszuspielen oder mit anderen Nutzern zu teilen. Sollte der Nutzer keine passende Software oder TV-Sticks von FRAMEN auf seinen Screens installiert haben, ist die Nutzung der Framen-Plattform nur sehr eingeschränkt möglich.
    •  
  • 3. Nutzung der FRAMEN-Plattform
    • 3.1. Die Nutzung des FRAMEN-Plattform Tools setzt eine Registrierung des Nutzers bei FRAMEN und die Einrichtung eines Nutzerkontos für die FRAMEN-Plattform Tools voraus. Der Nutzer ist verpflichtet, die bei der Registrierung erhobenen Daten wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Bei einer nachträglichen Änderung der erhobenen Daten hat der Nutzer die betreffenden Angaben unverzüglich zu aktualisieren oder – soweit dies nicht möglich ist – FRAMEN unverzüglich die Änderungen mitzuteilen.
    • 3.2. Mit Absenden des Online-Registrierungsformulars an FRAMEN wird der Nutzer sofort auf die Startseite der Framen-Plattform weitergeleitet. Die Ermöglichung des Zugangs zur FRAMEN-Plattform steht einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gleich.
    • 3.3. Der Zugang des Nutzers zur FRAMEN-Plattform ist nur mit Hilfe der E-Mail-Adresse des Nutzers und eines individuellen Passworts (im Folgenden „Zugangsdaten“) möglich. Der Nutzer hat die Zugangsdaten geheim zu halten und vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte geschützt aufzubewahren. Sind dem Nutzer die Zugangsdaten abhandengekommen oder stellt er fest oder hegt er den Verdacht, dass seine Zugangsdaten von einem Dritten genutzt werden, hat er dies FRAMEN unverzüglich mitzuteilen.
    • 3.3. Die FRAMEN-Plattform ermöglicht das eigenständige Hochladen von Inhalten, wie Fotos oder Videos und das Ausspielen auf den Screens des Nutzers.
    •  
  • 4. Nutzungsrechte
    • 4.1.Der Nutzer räumt Framen an den von ihm hochgeladenen Inhalten ein einfaches, zeitlich auf die Vertragsdauer beschränktes Nutzungsrecht zum Zwecke der Vertragserfüllung ein.
    • 4.2. Ferner räumt Framen dem Nutzer ein einfaches, zeitlich auf die Vertragsdauer beschränktes Nutzungsrecht an den in der Framen-Plattform von Framen bereitgestellten Inhalten Dritter ein, um diese auf den Screens der Nutzer ausspielen zu können.
    •  
  • 5. Pflichten des Nutzers
    • 5.1. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte so ausgestaltet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und insbesondere allen geltenden jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-, datenschutz-, straf- und mediendienstrechtlichen Vorschriften entsprechen.
    • 5.2. Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 5.1. stellt der Nutzer FRAMEN von allen etwaigen für FRAMEN daraus entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung von FRAMEN, auf erstes Anfordern frei. Eine Pflicht zur Prüfung der Inhalte vor dem Hochladen auf die Framen-Plattform besteht für FRAMEN nicht.
    • 5.3. Der Nutzer hat vor einer digitalen Übermittlung von Inhalten dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren sind. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die jeweils dem neuesten Stand zu entsprechen haben. Entdeckt FRAMEN auf einer übermittelten Datei Schadensquellen der vorbezeichneten Art, wird FRAMEN von dieser Datei keinen Gebrauch mehr machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung erforderlich, löschen, ohne dass der Nutzer in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche geltend machen kann. FRAMEN behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn FRAMEN durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte Schadensquellen Schäden entstanden sind.
    •  
  • 6. Haftung
    • 6.1. FRAMEN haftet für sämtliche Schäden des Nutzers, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(a) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung gegenüber Unternehmern auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von FRAMEN verursacht wurde.

(b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FRAMEN nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine Garantie übernommen oder arglistig getäuscht wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Falle einer Haftung nur für den typischen vorhersehbaren Schaden besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

  • 6.2. Alle gegen FRAMEN gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
  • 6.3. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet FRAMEN unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften.
  •  
  • 7. Laufzeit
    • 7.1. Der kostenfreie Nutzungsvertrag kann von beiden Parteien jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Eine Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer die Löschung seines Accounts oder seines Nutzerprofils von Framen verlangt. Im Falle der Kündigung erlischt die Registrierung samt Nutzerprofil des Nutzers. Ein Zugriff auf die Framen-Plattform und seine dort hochgeladenen Inhalte ist in diesem Fall nicht mehr möglich.
    • 7.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
    •  
  • 8. Datenschutz

Der Nutzer ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von ihm zur Verfügung gestellter Inhalte datenschutzrechtlich verantwortlich gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO. FRAMEN verarbeitet diese personenbezogenen Daten im Auftrag und nach Weisung des Nutzers nach Maßgabe der Auftragsverarbeitungsvereinbarung (vgl. Anhang 1).

 

  • 9. Nutzerschlussbestimmungen
    • 9.1. Änderungen und Ergänzungen zu einem geschlossenen Vertrag sowie Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Textform. Bei Vertragsänderungen und -ergänzungen gilt dies auch für die Aufhebung der Textformklausel.
    • 9.2. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
    • 9.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus der Nutzungsvereinbarung ergebenden Ansprüche Berlin-Mitte. FRAMEN kann den Nutzer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

Anhang 1
Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV)

 

  • 1 Gegenstand der Vereinbarung

1.1 Die FRAMEN verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden nach dessen Weisung nach Maßgabe nachfolgender Regelungen.

1.2 Zweck und Umfang der Auftragsverarbeitung sind in Ziffer 1 und 2 der AGB konkretisiert.

1.3. Die Art der verarbeiteten Daten bestimmt sich je nachdem, welche personenbezogenen Daten von Nutzer konkret auf der FRAMEN-Plattform hochgeladen werden. Hier handelt es sich in der Regel um Fotos, Videos, Links. Insbesondere werden Account- bzw. Zugangsdaten zur Ermöglichung des Zugriffs zur FRAMEN-Plattform verarbeitet.  

1.4 Die Dauer der Auftragsverarbeitung entspricht der Laufzeit der Nutzung der FRAMEN-Plattform.

  • 2 Allgemeine Pflichten des Nutzers

2.1 Der Nutzer ist gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO Verantwortlicher für die im Rahmen seiner Nutzung der FRAMEN-Plattform verarbeiteten personenbezogenen Daten.

2.2 Der Nutzer informiert die FRAMEN unverzüglich und vollständig, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. Datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.

  • 3 Allgemeine Pflichten von FRAMEN GMBH

3.1 Die FRAMEN darf die Daten nur im Rahmen dokumentierter Weisungen nach Maßgabe von Ziffer 1 und 2 der AGB und dieser AVV verarbeiten.

3.2 Ist die FRAMEN der Ansicht, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorliegt oder eine Weisung von Nutzer gegen ein Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat die FRAMEN den Nutzer darauf hinzuweisen.

3.3 Die FRAMEN stellt den Nutzer die für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO notwendigen Angaben zur Verfügung.

3.4 Die FRAMEN hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt, der unter nachfolgenden Kontaktdaten erreichbar ist: Tel.:  +49 (30) 767 752 60 E-Mail: datenschutz@framen.io.

3.5 Alle Personen, die auftragsgemäß auf personenbezogene Daten von Nutzer zugreifen können, sind gemäß Art. 28 Abs. 3 b) DSGVO zur Vertraulichkeit zu verpflichten und über die sich aus diesem Auftrag ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die bestehende Weisungs- bzw. Zweckbindung zu belehren.

  • 4 Unterstützungspflichten von FRAMEN GMBH

4.1 Die FRAMEN gewährleistet den Schutz der Rechte betroffener Personen und unterstützt den Nutzer im notwendigen Umfang bei der Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten gemäß Art. 12 – 23 DSGVO.

4.2 Die FRAMEN unterstützt den Nutzer bei der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Art. 35 DSGVO und der daraus resultierenden Konsultation der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 36 DSGVO im notwendigen Umfang.

4.3 Die FRAMEN unterstützt den Nutzer im Hinblick auf die Gewährleistung der Melde- und Benachrichtigungspflichten im Fall von Datenschutzverletzungen im Sinne von Art. 33 und 34 DSGVO.

  • 5 Informationspflichten von FRAMEN GMBH

5.1 Die FRAMEN unterrichtet den Nutzer unverzüglich in Textform bei Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen gemäß Art. 4 Nr. 12 DSGVO im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten.

5.2 FRAMEN hat im Benehmen mit dem Nutzer angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene zu ergreifen, soweit die Datenschutzverletzung in seiner Verantwortung lag.

5.3 Bei Ermittlungen der Datenschutzbehörde bei FRAMEN ist, soweit diese den Vertragsgegenstand betreffen, den Nutzer unverzüglich zu informieren.

5.4 Für den Fall, dass FRAMEN eine Verarbeitung von Daten vom Nutzer – einschließlich einer Übermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation – beabsichtigt, ohne hierzu von Nutzer angewiesen worden zu sein, z. B., weil Sie hierzu gesetzlich verpflichtet ist, wird FRAMEN den Nutzer unverzüglich über Zweck, Rechtsgrund und betroffene Daten informieren, soweit und solange ihm eine solche Mitteilung nicht gesetzlich untersagt ist.

  • 6 Sicherheit der Verarbeitung

6.1 Die FRAMEN wird die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO umsetzen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau sowie die Sicherung der Daten vor Missbrauch und Verlust sicherzustellen.

6.2 Alternative Sicherheitsmaßnahmen sind gestattet, soweit das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

6.3 Wesentliche Änderungen sind dem Nutzer unverzüglich anzuzeigen. Werden die Maßnahmen so geändert, dass aus der Sicht vom Nutzer FRAMEN keinen gleichwertigen oder einen höheren Schutz der Daten garantieren kann, hat Nutzer nach erfolgloser Erteilung von Weisungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Gleiches gilt bei unterlassener Anzeige solcher Änderungen.

  • 7 Überprüfungen einschließlich Inspektionen

Die FRAMEN stellt dem Nutzer alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten zur Verfügung. Nutzer ist berechtigt, sich durch geeignete, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte vor Beginn und während der Auftragsverarbeitung, nach rechtzeitiger Anmeldung in den Betriebsstätten zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs, von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.

  • 8 Weitere Auftragsverarbeiter

8.1 Die FRAMEN kann Aufträge an weitere Auftragsverarbeiter (Unterauftragsverarbeiter) vergeben, wenn er den Nutzer vorab über die Hinzuziehung oder Ersetzung neuer Unterauftragsverarbeiter schriftlich (E-Mail ist ausreichend) informiert und der Nutzer binnen 4 Wochen keinen Einspruch erhebt.

8.2 Die FRAMEN hat den Unterauftragsverarbeitern dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die in dieser Vereinbarung festgelegt sind, so dass die Verarbeitung den Anforderungen der DSGVO entspricht. Kommt der Unterauftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet die FRAMEN gemäß Art. 28 Abs. 4 S. 2 DSGVO gegenüber dem Nutzer für die Einhaltung der Pflichten jenes Unterauftragsverarbeiters.

8.3 Bei der Unterbeauftragung sind dem Nutzer Überprüfungsrechte entsprechend dieser Vereinbarung beim Unterauftragsverarbeiter durch Einbeziehung dieser Vereinbarung einzuräumen. Insbesondere hat der Nutzer gegenüber dem Unterauftragsverarbeiter ein gesetzliches Weisungsrecht gemäß Art. 29 DSGVO.

8.4 Dienstleistungen, die bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch genommen werden, gelten nicht als Unterauftragsverarbeiter. Dazu zählen z. B. Telekommunikationsleistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfer oder die Entsorgung von Datenträgern.

  • 9 Löschung und Rückgabe

Die FRAMEN wird die Daten unverzüglich nach Beendigung der Nutzung der FRAMEN-Plattform löschen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen über Screen Vermarktung und Lieferung von Content der FRAMEN GmbH.

Screen Provider räumt FRAMEN unter Einbeziehung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht ein, alle von Screen Provider angeschlossenen Digital Out of Home (DOOH) Bildschirme („Screens“) mit zuvor abgestimmten redaktionellen Lizenzinhalten und werblichen Inhalten („Content“) von FRAMEN zu bespielen. Screen Provider räumt daher FRAMEN Exklusivität ein, dass heißt nur FRAMEN ist berechtigt aus den angeschlossenen Screens Werbung auszuspielen. Das Recht des Screen Providers Eigenwerbung auszuspielen, bleibt davon unberührt. Sollten während der Vertragslaufzeit der Screen Provider weitere Screens anschließen, hat FRAMEN das Recht, den Anwendungsbereich dieses Vertrages auch auf diese Screens zu erweitern

  1. Vertragsgegenstand

Screen Provider räumt FRAMEN das Recht ein, alle von Screen Provider angeschlossenen Digital Out of Home (DOOH) Bildschirme („Screens“) mit zuvor abgestimmten redaktionellen Lizenzinhalten und werblichen Inhalten („Content“) von FRAMEN zu bespielen. Screen Provider räumt daher FRAMEN exklusivität ein, dass heißt sollten während der Vertragslaufzeit der Screen Provider weitere Screens anschließen, hat FRAMEN das Recht, den Anwendungsbereich dieses Vertrages auch auf diese Screens zu erweitern

§ 1   Gegenstand

1.1       Vermarktung

Screen Provider räumt FRAMEN das Recht ein, alle von Screen Provider angeschlossenen Digital Out of Home (DOOH) Bildschirme („Screens“) mit Lizenzinhalten und werblichen Inhalten („Content“) von FRAMEN zu bespielen. Screen Provider räumt daher FRAMEN Exklusivität ein, dass heißt sollten während der Vertragslaufzeit der Screen Provider weitere Screens anschließen, hat FRAMEN das Recht, den Anwendungsbereich dieses Vertrages auch auf diese Screens zu erweitern

1.2          Content Lieferung

Die Screens werden dabei über einen RSS-Feed/JSON-Feed oder ähnliche Technologien so an den FRAMEN-Server angeschlossen, dass die Inhalte nur von Framen abgespielt werden, ohne dass diese dauerhaft, das heißt lediglich im Rahmen des § 44 a UrhG, bei den Screen Betreiber zwischengespeichert werden.

1.3          Übergreifende Verpflichtungen

Der Screen Provider ist für den Betrieb der Screens verantwortlich. Der Screen Provider sichert zu, berechtigt zu sein, die Bildschirme mit Inhalten wie vertraglich vorgesehen beliefern zu lassen. Der Screen Provider wird dabei sicherstellen, dass alle rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen erfüllt sind, damit FRAMEN gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages den Content auf den der Screens während der Vertragslaufzeit ausspielen kann. Screen Betreiber wird sich nicht als Anbieter des Contents darstellen und/oder es wird den Eigentümern der angeschlossenen Screens untersagen, sich als Anbieter der des Contents darzustellen.

§ 2   Pflichten von FRAMEN

2.1          Bereitstellung

2.1.1      FRAMEN stellt den Screen Provider die FRAMEN Software und Hardware (TV-Stick) im Zeitraum der Vertragslaufzeit zur Verfügung.

2.2          Vermarktung

2.2.1      FRAMEN hat das ausschließliche Recht die von FRAMEN zu Verfügung gestellten Inhalte zu vermarkten. FRAMEN vermarktet die Werbeplätze und die darüber angezeigten Werbemittel an Dritte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und wird alleiniger Vertragspartner des Werbekunden bzw. der Agenturen. FRAMEN ist in seiner Preisgestaltung gegenüber dem Werbekunden bzw. den Agenturen frei und nimmt diese nach eigenem Ermessen vor. Framen hat das Recht bis zu 5% des vermarktbaren Inventars für Eigenwerbung von Framen zu verwenden.

2.2.2      Die Auslieferung der Werbemittel erfolgt über den FRAMEN Ad Server an die Screens des Screen Providers.

2.2.3      FRAMEN hat das Recht festzulegen, auf welchen Screens und welcher Screenart der Content und Werbung ausgespielt werden wird.

2.2.4      FRAMEN übernimmt die rechtliche Prüfung von Werbemitteln des von FRAMEN vermarkteten Inventars nur im Hinblick auf grobe bzw. offenkundige Rechtsverstöße und nur, sofern technisch möglich. Eine weitere Prüfungspflicht obliegt FRAMEN jedoch nicht.

2.2.5      Für die von FRAMEN vermarkteten Aufträge übernimmt FRAMEN die Abrechnung mit den Werbekunden/Agenturen, die Inkassoleistungen, Forderungseinzug, Mahnungen und sonstige mit der Fakturierung in Zusammenhang stehende Dienstleistungen. Das Forderungsausfallrisiko trägt der Screen Provider. Bei der Auswahl der Werbekunden, insbesondere bezüglich deren Bonität, wird FRAMEN die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachten.

2.2.6      Den Parteien ist bekannt, dass die Vermarktung stark von den Marktgegebenheiten und dem Werbeumfeld abhängt und der konkrete Vermarktungserfolg nicht vorhersehbar ist. FRAMEN wird die Vermarktung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Dienstleisters durchführen.

2.3          Content

2.3.1      Nach der Anbindung an die FRAMEN Plattform ist FRAMEN dazu bemächtigt redaktionellen Content einzuspielen, um einen Mehrwert für die Vermarktung der Screens herzustellen. Diese Einblendungen wird durch ein Logo (zum Beispiel: WELT Logo) des Contentlizenzinhabers markiert.

2.4          Service Level

2.4.1      FRAMEN leistet während der Dauer des Vertragsverhältnisses montags bis freitags von 9.00 bis 17.00 Uhr (außer an bundeseinheitlichen Feiertagen) einen telefonischen Support bzgl. den Anwendungen und nimmt in dieser Zeit auch Störungsmeldungen entgegen.

·       Im Falle einer Störungsmeldung beinhaltet der Support die Fehleridentifizierung und -beseitigung bezüglich den Anwendungen. Während der Arbeiten ist FRAMEN berechtigt, die Softwareeinrichtung außer Betrieb zu setzen.

·       FRAMEN erbringt die Serviceleistungen nur im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten eines breitbandigen Remotezuganges zur Fernbetreuung.

·       Im Supportfall verbindet sich FRAMEN mit dem Account und/oder mit dem Player des Screen Provider und führt über den breitbandigen Remotezugang eine Fehlereingrenzung und -diagnose durch.

§ 3   Vertragspflichten des Screen Providers

3.1          Einrichtung und Unterhaltung der Screens

3.1.1.   Screen Provider ist für die Einrichtung der FRAMEN Software oder der Hardware und den Betreib der Screens verantwortlich. Dabei kann FRAMEN werktags (montags bis freitags) von 9.00 bis 16.00 die Einrichtung unterstützen. Voraussetzung ist die Installation der FRAMEN Software oder den Anschluss des TV-Sticks an dem jeweiligen Screen durch den Screen Provider. Außerdem wird der Screen Provider die Screens an das Internet anschließen und ein Nutzeraccount auf der FRAMEN Internetseite einrichten.

3.1.2.   Screen Provider verpflichtet sich alle Daten zu den einzelnen Screens aber auch zum eigentlichen Account im FRAMEN Benutzerkonto aktuell zu halten. Sollte ein Screen defekt sein, wird er innerhalb von 24 Stunden im Backend von Framen deaktiviert.

3.1.3  Screen Provider stimmt hiermit zu, dass er alle Location- und Screeninformationen sowie Text/Foto/Video Rechte für die vom Screen Provider im Backend hinterlegten Daten hat und diese auch Framen für folgende Zwecke zur Verfügung stellt.

•          Angebotserstellung für Advertising Kunden auf der Plattform FRAMEN und somit für alle Nutzer im Internet

•          Angebotserstellung für Advertising Kunden in SSPs und DSPs sowie an Vermarktungsdritte

•          Unterlagen für die Vermarktung und fürs Marketing von FRAMEN

3.1.4 Screen Provider unterstützt auf Anfrage von Framen durch Fotos und Videos von seinen Screens mit dem jeweiligen Content die Vermarktung der Screens.

3.2          Plattform & Screens

3.2.1      Screen Provider wird die von FRAMEN eingespielten Inhalte nicht selbst vermarkten. Das ausschließliche Recht diese Inhalte zu vermarkten steht FRAMEN zu. Screen Provider wird sich nicht direkt oder indirekt als Anbieter des von FRAMEN nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Content darstellen. Jede Kommunikation des Screen-Provider über den von FRAMEN zur Verfügung gestellten Content bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch FRAMEN.

3.2.2      Der Screen Provider verpflichtet sich, dass alle über die Plattform angeschlossenen Screens an öffentlichen und semi-öffentlichen Orten zugänglich und somit sichtbar sind und keine Gebühren für die Inhalte der Screens gegenüber Verbrauchern erhoben werden.

3.2.3      Der Screen Provider verpflichtet sich, dafür zu sorgen dass, wenn ein Ad Request für Werbung vor und/oder nach dem Content von dessen angeschlossener Plattform an den Ad Server von FRAMEN gesendet wird und ein entsprechendes Werbemittel vorhanden ist, dieses Werbemittel auch tatsächlich auf dem Screen erscheint.

3.2.4      Der Screen Provider übermittelt für eine bessere Vermarktung alle Markforschungsunterlage (zum Beispiel DMI Digital Media Institute GmbH) zu den Screens, um eine optimale Vermarktung für FRAMEN zu ermöglichen.

3.2.5      Dem Screen Provider ist bekannt, dass die Werbekunden und Content-Lieferanten Brand Safety Vorgaben machen. Der Screen Provider wird FRAMEN unterstützen, diese Vorgaben einzuhalten. FRAMEN wird den Screen Provider über die jeweils einzuhaltenden Brand Safety Vorgaben (einschließlich Änderungen) der Werbepartner und Content Lieferanten informieren. Bei Nichteinhaltung der Brand Safety Vorgaben behält FRAMEN sich vor, Screens von der Belieferung mit Inhalten auszuschließen.

3.2.6      Der Screen Provider trägt dafür Sorge, dass die Screens nicht in Orten stehen, die geeignet sind, den Ruf FRAMEN, ihren Werbekunden oder Content-Lieferanten zu schädigen sowie, dass außerhalb des von Framen gelieferten Contents auf den Screens kein rechtswidriges Material veröffentlicht wird und dass die Screens keine Inhalte enthalten:

        die als pornografisch im Sinne von § 184 StGB oder

        als Inhalte im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags eingeordnet werden können,

        die im Sinne von §§ 86, 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, den Krieg verherrlichen,

        für eine terroristische Vereinigung werben,

        zu einer Straftat auffordern,

        ehrverletzende Äußerungen enthalten oder

        sonstige rechtswidrige Inhalte enthalten oder Rechte Dritter verletzen.

3.2.7      Der Screen Provider verpflichtet sich, mit Beendigung des Vertragsverhältnisses, alle Tags, Links und APIs von FRAMEN auf seiner Plattform auszubauen bzw. die Hardware an Framen zu schicken. Bei nicht erfolgtem Ausbau oder Übermittlung der Software durch den Screen Provider FRAMEN berechtigt, die bei FRAMEN dadurch entstehenden Kosten dem Screen Provider in Rechnung zu stellen.

3.2.8      Der Screen Provider verpflichtet sich, die für eine erfolgreiche Vermarktung und Sicherung der Inhalte erforderlichen weiteren Mitwirkungshandlungen nach Treu und Glauben vorzunehmen. Beiden Parteien ist bewusst, dass sich die technischen, rechtlichen und kommerziellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vermarktung durch Publisher in einem extrem dynamischen Marktumfeld bewegen, weshalb eine Konkretisierung dieser Mitwirkungshandlungen im Einzelnen für die gesamte Vertragslaufzeit nicht möglich ist. FRAMEN wird eventuelle neue technische, rechtliche und kommerzielle Maßnahmen formulieren und zeitnah jeweils mit dem Screen Provider partnerschaftlich besprechen. Vorgaben zur Veröffentlichung von Inhalten sind vom Screen Provider jederzeit einzuhalten.

3.3          Content

3.3.1      Der Screen Provider garantiert, dass im Falle einer Ausspielung von lizenzrechtlich relevantem Content, die über die Plattform angeschlossenen Screens ausschließlich an den kommunizierten Standorten stehen.

3.3.2      Der Screen Provider wird den Content, den FRAMEN über die angeschlossenen Screens ausspielt, nicht verändern oder ganz oder teilweise blockieren.

3.3.3      Der Screen Provider stellt sicher, dass neuer Content innerhalb von 10 Minuten eingespielt und an die maßgeblichen Screen-Betreiber verteilt wird. Auch das Refreshen von Content muss innerhalb von 10 Minuten durchgeführt werden. Der Screen Provider haftet nicht für externe Faktoren wie z.B. WiFi Schwankungen.

3.3.4      Der Screen Provider wird keine Kopien der Inhalte machen. Der Screen Provider stellt sicher, dass Screen-Betreiber Inhalte nicht herunterladen und vervielfältigen können.

3.4          Service Level

Der Screen Provider sichert Werktags 8-20 Uhr einen technischen Support zu; bei massiven Ausfällen wird der Screen Provider auch außerhalb dieser Zeit erforderliche Maßnahmen ergreifen. Der Screen Provider informiert FRAMEN unverzüglich über (Teil-)Ausfälle der Plattform oder von Screen-Netzwerken.

§ 4   Vergütung

4.1       Jeweils spätestens zum 20. Werktag des Folgemonats erstellt und übersendet FRAMEN an den Screen Provider für den vorangegangenen Monat eine Gutschrift in Höhe des sich aus Ziffer 4.1 ergebenden Zahlungsanspruchs. Das Zahlungsziel der Gutschrift liegt bei 60 Tagen. In jedem Falle wird der Screen Provider keine mittelbaren oder unmittelbaren Informationen erhalten, die es dem Screen Provider ermöglichen, Rückschlüsse über die von FRAMEN erzielten Preise zu ziehen.

4.2       Eine Auszahlung wird erst ab einer Summe von mindestens 25,00 Euro eingeleitet.

4.3       Zahlungen werden allein auf der Grundlage von FRAMEN ermittelt. Screen Provider erkennen an und stimmen zu, dass Screen Provider nur für Zahlungen berechtigt sind, für die FRAMEN bezahlt wurde; falls FRAMEN aus irgendwelchen Gründen die Zahlung von einem Werbeanbieter nicht erhält oder die Zahlung an einen Werbeanbieter zurückzahlt, sind Screen Provider nicht berechtigt, für mit der Nutzung verbundene Dienste bezahlt zu werden. Zusätzlich gilt, wenn ein Werbeanbieter, dessen Advertising auf einem Screen angezeigt werden, seine Zahlungen gegenüber FRAMEN nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, können wir Zahlungen zurückbehalten oder Ihrem Konto rückbelasten.

4.4       FRAMEN hat das Recht, an Screen Provider zu leistenden Zahlungen zurückzubehalten oder anzupassen, um alle Beträge auszuschließen, die aufgrund von FRAMEN Feststellungen aus ungültigen Aktivitäten entstehen. Ungültige Aktivitäten umfassen, ohne jedoch hierauf begrenzt zu sein, (i) falsche Angaben oder nicht übereinstimmenden Daten im Backend von FRAMEN hinterlegt hat (ii) Spam, ungültige Impressions, ungültige Anfragen, ungültige Umwandlungen oder andere ungültige Ereignisse auf Anzeigen, die durch eine Person, Bot, automatisches Programm oder eine ähnliche Vorrichtung generiert werden, einschließlich Impressions, Anfragen, Umwandlungen oder andere Ereignisse, die von Ihrer IP-Adresse oder von Rechnern unter Ihrer Kontrolle ausgehen; (ii) durch Geldzahlungen, falsche Angaben oder an Endnutzer gerichtete Aufforderungen, Anzeigen anzuklicken oder andere Handlungen vorzunehmen, motivierte Impressions, Anfragen, Umwandlungen oder andere Ereignisse (iii) Anzeigen, die an Endnutzer ausgeliefert werden, aber die Anzeigenschaltung oder -messung manipulieren;(iv) Impressions, Anfragen, Umwandlungen oder andere Ereignisse, die an einem Kundenobjekt auftreten, die ein Nutzer nicht hätte erreichen können(v) jegliche Impressions, Anfragen, Umwandlungen oder andere Ereignisse, die an einem Kundenobjekt auftreten, das in Zusammenhang mit einem anderen von Ihnen genutzten FRAMEN Konto steht, und (vi) Impressions, Anfragen, Umwandlungen oder andere Ereignisse, die mit einer signifikanten Menge der vorstehenden beschriebenen ungültigen Aktivitäten oder mit ungültigen Aktivitäten, die auf vorsätzliches Fehlverhalten hindeuten, vermischt sind Für den Fall, dass FRAMEN vor oder nach Zahlungsveranlassung für die Aktivität ungültige Aktivitäten entdeckt, behält sich FRAMEN das Recht vor, das Screen Provider Konto zu belasten und zukünftige Zahlungen für alle ungültigen Impressions, Anfragen, Umwandlungen oder anderen Ereignisse, einschließlich aller Impressions, Anfragen, Umwandlungen oder anderen Ereignisse, die nicht dieser Richtlinien einhalten, entsprechend anzupassen.

4.5       Alle nach diesem Vertrag zu zahlenden Beträgen verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.

§ 5   Laufzeit

5.1       Der Vertrag kann von einer der Parteien, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

5.2       Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien trotz einer schriftlichen Abmahnung eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Ein wichtiger Grund für FRAMEN liegt ferne insbesondere vor,

·        wenn Screen Provider wesentliche, für die Geschäftsbeziehung relevante Geschäftszweige aufgibt;

·        wenn Screen Provider ihre Leistungen im Rahmen dieses Vertrags einstellt und/oder dauernd zahlungsunfähig ist/wird;

·        wenn über das Vermögen von Screen Provider die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt ist, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;

·        wenn andere Umstände eintreten, die zu nachhaltigen Zweifeln an der künftigen Leistungsfähigkeit von Screen Provider berechtigen.

5.3       Im Falle einer Kündigung werden nur die erbrachten, vertragsgemäßen Leistungen vergütet.

5.4       Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 6   Haftung

Die Haftung der Parteien besteht nur bei der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, mit dessen Eintritt die Parteien bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten. Die Parteien haften nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen der Parteien. Darüber hinaus haften die Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn der Schaden durch die jeweilige Partei oder deren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

§ 7   Datenschutz

Die Parteien halten klarstellend fest, dass im Rahmen der vertragsgegenständlichen Vermarktung des DOOH-Inventars keine Informationen verarbeitet werden, die sich im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

§ 8    Vertraulichkeit

8.1       Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die der jeweils anderen Partei bzw. den von ihm betrauten Personen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle Informationen über interne Belange, also auch Geschäft- und Betriebsabläufe der jeweiligen Partei. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Vertrages eingesetzt werden. Auf eine sonstige Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse wird unwiderruflich verzichtet. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.

8.2       Beide Parteien vereinbaren, die erhaltenen Informationen genauso sorgfältig zu behandeln wie eigene Betriebsinterna und nur den erforderlichen Mitarbeitern und keinen Dritten Kenntnis hierüber zu verschaffen oder zugänglich zu machen, ausgenommen Mitarbeitern verbundener Unternehmen (§§ 15 ff. AktG), oder zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Beratern, deren Einbeziehung für die Verwirklichung der Zwecke dieser Vereinbarung tatsächlich notwendig ist. Die Parteien werden dafür Sorge tragen, dass die verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG), denen eine Partei (offenlegende Partei) vertraulichen Unterlagen und Informationen zugänglich macht, seinerseits ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind wie die Parteien nach diesem Vertrag.

8.3       Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nicht, soweit die Informationen und Unterlagen:

·       bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren,

·       allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die offenlegende Partei zu vertreten hat,

·       der offenlegenden Partei von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung mitgeteilt bzw. überlassen werden,

·       von der anderen Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind und/oder

·       aufgrund gesetzlicher Vorschriften, richterlicher oder behördlicher Anordnungen oder Verfügungen zu erteilen sind.

§ 9 Schlussbestimmungen

9.1    Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Für das Zustandekommen des Vertrags gilt die Schriftform. Diese ist eingehalten, wenn der Vertrag von Vertretern beider Parteien unterzeichnet oder durch die einfache elektronische Signatur gemäß eIDAS-Verordnung durchgeführt wurde („Schriftform“). Die Übermittlung des unterzeichneten Dokuments als Scan oder pdf ist genügend.

9.2    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

9.3    Zwischen FRAMEN und dem Screen Provider entsteht durch diese Vereinbarung kein Gesellschaftsverhältnis oder gesellschaftsähnliches Verhältnis.

9.4    Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preise

9.4.1   FRAMEN ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder die Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von FRAMEN für den Screen Provider zumutbar ist. Die Änderungen werden dem Screen Provider schriftlich mitgeteilt.

9.4.2   Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Screen Providern, so steht dem Screen Providern zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Sonderkündigungs- recht zu. FRAMEN weist den Screen Providern in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin, als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Screen Provider nicht binnen der gesetzten Frist von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

9.5    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Berlin.

 

Datum des Inkrafttretens: 01. October 2021.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FRAMEN GmbH
für Werbung auf digitalen Anzeigen

Stand: Oktober 2021

1.             Geltungsbereich

1.1.         Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Verhältnis zwischen der FRAMEN GmbH (nachfolgend „FRAMEN“) und dem Auftraggeber bei der Erteilung und Abwicklung von Werbeaufträgen für von FRAMEN vermarktete digitale Screens, soweit in Textform nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. Der Auftraggeber kann diese AGB jederzeit unter https://framen.io/terms aufrufen, ausdrucken sowie herunterladen bzw. speichern. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sowohl die Erteilung von Werbeaufträgen auf herkömmlichem Wege als auch die Nutzung des FRAMEN Ads Managers.

1.2.         Von diesen Nutzungsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern ihre Geltung von FRAMEN nicht ausdrücklich bestätigt worden ist.

1.3.         Die Angebote von FRAMEN richten sich ausschließlich an Unternehmen i. S. d. § 14 BGB.

2.             Definitionen

2.1.         „Screen“ im Sinne dieser AGB ist eine digitale Anzeigetafel, die von FRAMEN vermarktet wird und auf der Werbemittel und andere Inhalte dargestellt und für eine Vielzahl von Personen wahrnehmbar gemacht werden können.

2.2.         „FRAMEN Netzwerk“ ist die Gesamtheit aller von FRAMEN vermarkteten Screens.

2.3.         „Angebot“ im Sinne dieser AGB ist jedes Angebot von FRAMEN über die Schaltung und Veröffentlichung eines oder mehrerer Werbemittel auf Screens im FRAMEN Netzwerk zum Zwecke der öffentlichen Wahrnehmbarmachung. Soweit nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet, sind Angebote von FRAMEN freibleibend, d. h. nicht bindend, und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen.

2.4.         „Werbeauftrag“ im Sinne dieser AGB ist das Angebot des Auftraggebers über die Schaltung und Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (nachfolgend insgesamt als „Werbemittel“ oder „Anzeige“ bezeichnet) eines Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als „Werbetreibende“ bezeichnet) auf Screens zum Zweck der Wahrnehmbarmachung. Auftraggeber kann eine Agentur oder direkt ein Werbetreibender sein.

2.5.         „FRAMEN Ads Manager“ im Sinne dieser AGB ist eine über die Website von FRAMEN erreichbare Online-Plattform, auf der der Auftraggeber digitale Werbemittel verwalten, eigenständig Werbeaufträge erteilen und Reports über den Verlauf einer über die Plattform beauftragten Werbekampagne abrufen und einsehen kann.

2.6.         „Selfbooking“ im Sinne dieser AGB ist die Erteilung und Verwaltung eines Werbeauftrages über den FRAMEN Ads Manager einschließlich der Bereitstellung der zugehörigen digitalen Werbemittel durch den Auftraggeber und der Bereitstellung der Reports durch FRAMEN.

2.7.         „Werbemittel“ im Sinne dieser AGB ist jeder zu werblichen Zwecken bestimmte Inhalt, der unter anderem aus einem oder mehreren der folgenden Elemente bestehen kann: Bild und/oder Text und/oder Bewegtbildern.

3.             Vertragsschluss

3.1.         Mit Erteilung eines Werbeauftrages gibt der Auftraggeber gegenüber FRAMEN ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Schaltung eines Werbemittels auf Screens im FRAMEN Netzwerk ab. FRAMEN kann das Vertragsangebot durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber annehmen. Die Veröffentlichung des Werbemittels (bei mehreren Werbemitteln des ersten Werbemittels) auf den vom FRAMEN vermarkteten Screens steht einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gleich. Mit Annahme des Angebotes kommt der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und FRAMEN zustande.

3.2.         Sofern FRAMEN dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot für die Schaltung von Werbemitteln unterbreitet hat, kommt der Vertrag hiervon abweichend durch eine Annahmeerklärung des Auftraggebers in Textform zustande.

3.3.         Zur Erteilung eines Werbeauftrages kann der Auftraggeber die hierzu vorgesehenen Funktionen des FRAMEN Ads Managers nutzen. In diesem Fall gelten die besonderen Bestimmungen gemäß Ziffer 4.

4.             Nutzung des FRAMEN Ads Managers

4.1.         Die Nutzung des FRAMEN Ads Managers setzt eine Registrierung des Auftraggebers bei FRAMEN und die Einrichtung eines Nutzerkontos für den FRAMEN Ads Managers voraus. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bei der Registrierung erhobenen Daten wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Bei einer nachträglichen Änderung der erhobenen Daten hat der Auftraggeber die betreffenden Angaben unverzüglich zu aktualisieren oder – soweit dies nicht möglich ist – FRAMEN unverzüglich die Änderungen mitzuteilen.

4.2.         Mit Absenden des Online-Registrierungsformulars an FRAMEN gibt der Auftraggeber ein Angebot auf den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung des FRAMEN Ads Managers gegenüber FRAMEN ab. FRAMEN kann das Vertragsangebot durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber annehmen. Die Ermöglichung des Zugangs zum FRAMEN Ads Manager steht einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gleich. Mit Annahme des Angebotes kommt eine entsprechende Nutzungsvereinbarung als Rahmenvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und FRAMEN zustande.

4.3.         Der Zugang des Auftraggebers zum FRAMEN Ads Manager ist nur mit Hilfe der E-Mail-Adresse des Auftraggebers und eines individuellen Passworts (im Folgenden „Zugangsdaten“) möglich. Der Auftraggeber hat die Zugangsdaten geheim zu halten und vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte geschützt aufzubewahren. Sind dem Auftraggeber die Zugangsdaten abhandengekommen oder stellt er fest oder hegt er den Verdacht, dass seine Zugangsdaten von einem Dritten genutzt werden, hat er dies FRAMEN unverzüglich mitzuteilen.

4.4.         Der FRAMEN Ads Manager ermöglicht das eigenständige Einrichten einer auf die Schaltung von Werbemitteln auf Screens bezogenen Werbekampagne einschließlich bestimmter Vorgaben u. a. zum Budget, zum Zeitplan und zur Zielgruppe. Mit Erstellung einer entsprechenden Werbekampagne im FRAMEN Ads Manager gibt der Auftraggeber gegenüber FRAMEN ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Schaltung von Werbemitteln auf Screens mit den von dem Auftraggeber eingerichteten Parametern ab. FRAMEN kann das Vertragsangebot durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber annehmen. Die Veröffentlichung des ersten Werbemittels auf den vom FRAMEN vermarkteten Screens steht einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gleich.

4.5.         FRAMEN wird mit der Ausspielung der Werbemittel beginnen, sobald Werbeflächen auf den Screens verfügbar sind.

4.6.         Hat der Auftraggeber eine Werbekampagne ohne Enddatum konfiguriert, spielt FRAMEN die Kampagne so lange aus, bis der Auftraggeber die Kampagne im FRAMEN Ads Manager selbst beendet. Hierzu muss der Auftraggeber den Status der Kampagne auf „Aus“ umstellen. Eine so beendete Kampagne kann später jederzeit wieder durch eine Änderung des Status reaktiviert werden.

4.7.         Im Falle einer Beendigung oder einer Pausierung einer ohne Enddatum konfigurierten Werbekampagne ist es möglich, dass die Werbemittel des Auftraggebers noch bis zu 24 Stunden nach erfolgter Statusänderung angezeigt werden. Die in diesem Zeitraum erfolgenden Werbeschaltungen sind von dem Auftraggeber zu vergüten.

5.             Erteilung von Werbeauftragen durch Agenturen

5.1.         Soweit Agenturen Werbeaufträge erteilen, kommt der Vertrag, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen in Textform, zwischen FRAMEN und der Agentur zustande. Die Agentur ist verpflichtet, FRAMEN auf Anforderung einen Gewerbenachweis via Handelsregisterauszug, aus dem sich die Vermittlung von Werbeaufträgen ergibt, und einen Mandatsnachweis zukommen zu lassen.

5.2.         Werbeaufträge von Werbe- und Mediaagenturen werden nur für namentlich genau genannte Werbetreibende angenommen. Die Werbung für die Produkte oder Dienstleistungen eines anderen als des bei der Buchung angegebenen Werbetreibenden bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung von FRAMEN in Textform.

5.3.         Soweit die Gewährung von AE (Agenturprovision) nicht ausgeschlossen ist, wird für alle Aufträge über die Schaltung von Werbemitteln, die über eine von FRAMEN anerkannte Werbeagentur erteilt werden, eine Mittlergebühr von 15 % auf das Rechnungsnetto vergütet, d. h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer nach Abzug von Rabatten. Ausgenommen hiervon sind somit insbesondere Setup-Gebühren, technische Kosten sowie Vergütungen für Kreativleistungen und sämtliche Targeting-Produkte.

5.4.         Bei der Erteilung eines Werbeauftrages durch eine Agentur behält sich FRAMEN das Recht vor, etwaige Buchungsbestätigungen auch an den Auftraggeber der Agentur zu übermitteln.

6.             Ausspielung von Werbemitteln

6.1.         Ist in dem Werbeauftrag nur ein Gesamtwerbevolumen festgehalten, so wird FRAMEN die Platzierung und Terminierung der einzelnen Werbemittelschaltungen abhängig von der Verfügbarkeit von Werbeflächen auf den Screens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des erkennbaren Interesses des Auftraggebers vornehmen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Auftraggeber keinen Anspruch darauf, dass eine Werbemittelschaltung auf ganz bestimmten Screens oder auf sämtlichen Screens einer ggf. gewählten Kategorie von Screens erfolgt.

6.2.         Bucht ein Auftraggeber bei FRAMEN die Schaltung von Werbemitteln auf digitalen Anzeigen, die nicht ausschließlich von FRAMEN vermarktet werden, bzw. über Screens hinausgehende Werbemittel, so kann FRAMEN keine verbindliche Zusage über die terminliche Platzierung der Werbemittel und über ein entsprechendes Reporting erteilen. Etwaige Angaben zu Erscheinungsterminen sind somit jeweils unverbindlich und können Änderungen unterliegen.

6.3.         Bei Werbeaufträgen, die über den FRAMEN Ads Manager erteilt werden, richtet sich die Terminierung der Ausspielung der Werbemittel nach der Verfügbarkeit von passenden Werbeflächen auf den Screens. Die Ausspielung erfolgt daher ggf. nicht durchgängig..

6.4.         Die Gestaltungshoheit über die von FRAMEN vermarkteten Screens obliegt den jeweiligen Screenbetreibern. FRAMEN behält sich daher in Bezug auf gebuchte Werbemittel ein Schieberecht sowie das Recht, Platzierungen der Werbemittel innerhalb der Screens zu ändern, vor. Sollen Werbemittel nur zu bestimmten Erscheinungsterminen oder auf bestimmten Flächen auf den Screens veröffentlicht werden, so bedarf es daher hierfür einer ausdrücklichen Vereinbarung mit FRAMEN. Eine geringfügige Umplatzierung der Werbemittel innerhalb des vereinbarten Umfeldes ist möglich, wenn die Umplatzierung keinen wesentlichen nachteiligen Einfluss auf die Werbewirkung des Werbemittels hat. Werbeaufträge mit spezifischen Platzierungsvorgaben für Werbemittel müssen so rechtzeitig bei FRAMEN eingehen, dass der Auftraggeber noch vor Veröffentlichung informiert werden kann, wenn der Auftrag auf die gewünschte Weise nicht ausführbar ist.

6.5.         Werbemittel werden von FRAMEN standardmäßig Multiscreen (Vertikal und Horizontal) ausgeliefert. FRAMEN ist dabei in der Verteilung der Werbemittel über die Screens frei. Nach Absprache und entsprechender Angebotsanpassung beschränkt FRAMEN die Ausspielung auf bestimmte Screens oder verteilt die Ausspielung nach Absprache.

6.6.         Ein Ausschluss von Konkurrenzanzeigen wird grundsätzlich nicht zugesagt.

6.7.         FRAMEN wird die Werbemittel – abgesehen von vertraglichen Sondervereinbarungen – während des gebuchten Zeitraums und/oder bis zum Erreichen der gebuchten Medialeistung auf den Screens schalten. FRAMEN wird dem Auftraggeber über die Anzahl der während der Kampagne ausgelieferten Ad Impressions in einem durch FRAMEN vorgegebenen Format berichten. Nicht aktive Bildschirme werden nicht im Reporting ausgewiesen. Bei langfristigen Kampagnen wird eine monatliche Ist-Abrechnung vorgenommen. Im Falle der Unterlieferung wird FRAMEN – soweit möglich und angemessen – eine Nachlieferung entsprechend den mit dem Auftraggeber vereinbarten Ad Impressions vornehmen. Die Nachlieferung erfolgt – vorbehaltlich etwaiger Sondervereinbarungen in Textform – während oder im Anschluss an den im Vertrag vereinbarten Zeitraum.

6.8.         Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ist eine Dokumentation der Ausspielung von Werbemitteln durch Fotos, Screenshots, Videos oder auf ähnliche Weise nicht Teil des Angebotes von FRAMEN. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Auftraggeber keinen Anspruch gegen FRAMEN auf die Erstellung und Bereitstellung einer solchen Dokumentation.

6.9.         Für die Zählung der abrechnungsrelevanten Metriken (z. B. Ad Impressions, Spots) ist jeweils die durch den Adserver von FRAMEN ermittelte Anzahl maßgeblich. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die tatsächliche Anzahl hiervon abweicht. Eine Abweichung von nicht mehr als 10 % bleibt jedoch in jedem Fall unbeachtlich.

6.10.       Weist der Auftraggeber gemäß Ziffer 6.9. eine Abweichung der tatsächlichen Zahlen von den durch FRAMEN ermittelten Zahlen von mehr als 10 % nach, gilt für die Anzahl der abrechnungsrelevanten Metriken, die die 10 % Abweichung überschreiten (nachfolgend „Überabweichung“), die folgende Regelung:

Der Auftraggeber hat FRAMEN die Überabweichung unverzüglich und, soweit möglich, während der Kampagnenlaufzeit per E-Mail an support@framen.io anzuzeigen. Die Parteien analysieren gemeinsam den Grund für die Überabweichung und bemühen sich, die Ursache hierfür abzustellen. So weit als Ursache ein Fehler bei der Feststellung der Anzahl der abrechnungsrelevanten Metriken durch FRAMEN ermittelt wird, gelten im Ergebnis die Zahlen als maßgeblich, die von FRAMEN ohne den ermittelten Fehler festgestellt worden wären. Kann die Ursache nicht eindeutig ermittelt werden, werden die Parteien die Anzahl der abrechnungsrelevanten Metriken insoweit mitteln.

6.11.       Im Falle der Nutzung des FRAMEN Ads Managers kann der Auftraggeber Reports mit den relevanten Kennzahlen zu seinen Werbekampagnen in seinem Nutzerkonto einsehen.

7.             Pflichten des Auftraggebers, Kennzeichnung von Werbemitteln, Ablehnungsrecht

7.1.         Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, insbesondere seine Werbemittel, sowie sämtliche Webseiten, Apps oder anderen Inhalte, auf die ein Werbemittel des Auftraggebers z. B. durch QR-Codes oder Short-Links verweist, so ausgestaltet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und insbesondere allen geltenden jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-, datenschutz-, straf- und mediendienstrechtlichen Vorschriften entsprechen.

7.2.         Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 7.1. stellt der Auftraggeber FRAMEN von allen etwaigen für FRAMEN daraus entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung von FRAMEN, auf erstes Anfordern frei. Eine Pflicht zur Prüfung der Werbemittel vor Schaltung und Veröffentlichung des Werbemittels besteht für FRAMEN nicht.

7.3.         FRAMEN behält sich vor, Werbemittel abzulehnen, insbesondere, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder deren Veröffentlichung wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form Rechte Dritter oder die Interessen von FRAMEN oder der Screenbetreiber verletzt. Die Ablehnung eines Werbemittels wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Bei Werbemitteln, die in ihrem Erscheinungsbild einer redaktionellen Gestaltung entsprechen, behält sich FRAMEN ein Einspruchsrecht vor. Werbemittel, die redaktionell gestaltet sind, müssen sich eindeutig von der Grundschrift des jeweiligen Screens unterscheiden und mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet sein. Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als werbliche Veröffentlichung erkennbar sind, werden als solche von FRAMEN mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet.

7.4.         Werbemittel, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung von FRAMEN in Textform. Die Werbetreibenden sind namentlich zu benennen. FRAMEN behält sich die Erhebung eines Verbundaufschlags bzw. eine abweichende Rabattierung vor.

7.5.         Verweist ein Werbemittel z. B. durch QR-Codes oder Short-Links auf Internetseiten, Apps oder sonstige Inhalte, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass die betreffenden Inhalte während der gesamten Laufzeit der betreffenden Kampagne verfügbar sind.

7.6.         Ist der Auftraggeber wegen des Inhalts eines Werbemittels bereits abgemahnt worden bzw. wird er abgemahnt oder hat er eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben oder gibt er eine solche ab, ist der Auftraggeber verpflichtet, FRAMEN hierüber unverzüglich zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber diese Obliegenheitspflicht, haftet FRAMEN nicht für den dem Auftraggeber durch eine wiederholte Veröffentlichung der beanstandeten Werbemittel entstehenden Schaden.

7.7.         FRAMEN ist berechtigt, die Schaltung und Veröffentlichung des gebuchten Werbemittels zu unterbrechen, soweit der Auftraggeber die Inhalte, auf die mittels QR-Codes oder Short-Links verwiesen wird, verändert hat und/oder der Verdacht auf ein rechtswidriges Werbemittel und/oder einen rechtswidrigen Inhalt, auf den verwiesen wird, und/oder die Verletzung von Rechten Dritter besteht und/oder der Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist. Dies gilt insbesondere in Fällen der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen FRAMEN oder den Auftraggeber wegen der Schaltung und Veröffentlichung des gebuchten Werbemittels oder im Fall von Ermittlungen staatlicher Behörden wegen derartiger Inhalte. Der Vergütungsanspruch von FRAMEN bleibt hiervon unberührt.

8.             Bereitstellung von Werbemitteln

8.1.         Es obliegt dem Auftraggeber, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format und den technischen Vorgaben von FRAMEN zur Erstellung und Übermittlung von Werbemitteln entsprechende Vorlagen einschließlich aller für die Werbemittel erforderlichen Inhalte, Informationen, Daten, Dateien und sonstigen Materialien (nachfolgend „Vorlagen“) vollständig, fehler- und virenfrei, rechtzeitig, d. h., soweit nicht anders vereinbart, spätestens 5 Werktage vor der geplanten Veröffentlichung, anzuliefern bzw. bereitzustellen und diese ausreichend zur Verwendung durch FRAMEN zu kennzeichnen. Unerwünschte Veröffentlichungsresultate, die sich auf eine Abweichung des Auftraggebers von den Vorgaben und Empfehlungen von FRAMEN zurückführen lassen, führen zu keinem Preisminderungsanspruch. FRAMEN ist nicht verpflichtet, die bereitgestellten Inhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

8.2.         Kosten von FRAMEN für von dem Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Vorlagen hat der Auftraggeber zu tragen.

8.3.         Der Auftraggeber hat vor einer digitalen Übermittlung von Vorlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren sind. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die jeweils dem neuesten Stand zu entsprechen haben. Entdeckt FRAMEN auf einer übermittelten Datei Schadensquellen der vorbezeichneten Art, wird FRAMEN von dieser Datei keinen Gebrauch mehr machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung erforderlich, löschen, ohne dass der Auftraggeber in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche geltend machen kann. FRAMEN behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn FRAMEN durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte Schadensquellen Schäden entstanden sind.

8.4.         Werden Werbemittel nicht fristgerecht, unvollständig und/oder nicht den technischen Spezifikationen entsprechend angeliefert, ist FRAMEN berechtigt, die vorgesehenen Platzierungen anderweitig zu besetzen, bis eine einwandfreie Bereitstellung erfolgt ist. Die Durchführung des Vertrages wird dann im Ermessen von FRAMEN nachgeholt. Der Auftraggeber ist gleichwohl verpflichtet, den vollen Schaltpreis zu bezahlen.

8.5.         Wenn ein Werbeauftrag nicht oder falsch durchgeführt wird, weil der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt, insbesondere Vorlagen nicht rechtzeitig, unvollständig und/oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet abgeliefert hat, hat FRAMEN dennoch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

8.6.         Unabhängig von der Anlieferung der digitalen Werbemittel, ist jeweils eine Auftragserteilung mit Motivkennzeichnung erforderlich. Die Anlieferung der Werbemittel allein stellt noch keine Auftragserteilung dar.

8.7.         Für erforderliche inhaltliche Abstimmungen benennen die Parteien jeweils eine verantwortliche Person.

8.8.         Bei der Nutzung des FRAMEN Ads Managers erfolgt die Übermittlung der Werbemittel ausschließlich über die dazu bereitgestellten Upload-Funktionen des Tools.

9.             Gewährleistung

Erfolgt die Veröffentlichung eines Werbemittels nicht wie vertraglich geschuldet, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzschaltung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Veröffentlichung beeinträchtigt wurde. FRAMEN hat das Recht, eine Ersatzschaltung zu verweigern, wenn (a) diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder (b) diese für FRAMEN nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Lässt FRAMEN eine für die Ersatzveröffentlichung gesetzte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln oder der Veröffentlichung eines korrigierten Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen.

10.           Haftung

10.1.       FRAMEN haftet für sämtliche Schäden des Auftraggebers, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(a) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung gegenüber Unternehmern auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von FRAMEN verursacht wurde.

(b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FRAMEN nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine Garantie übernommen oder arglistig getäuscht wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Falle einer Haftung nur für den typischen vorhersehbaren Schaden besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

10.2.       Alle gegen FRAMEN gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

10.3.       Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet FRAMEN unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.           Preise, Abrechnung

11.1.       Es gelten jeweils die vereinbarten Preise. Alle Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

11.2.       FRAMEN ist berechtigt, die Preise jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Preisänderungen für Anzeigenverträge sind wirksam, wenn sie von FRAMEN mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige angekündigt werden; in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung über die Preiserhöhung in Textform ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht gilt nicht für im Dauerschuldverhältnis abzuwickelnde Aufträge. Hier treten Änderungen der Preisliste sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

11.3.       Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich entsprechend der Leistungserbringung. Die Rechnungserstellung kann sich auch auf Teile des gesamten Auftrages beziehen. Die Schlussabrechnung erfolgt nach Ende der vollständigen Leistungserbringung, sofern nicht im einzelnen Fall etwas anderes vereinbart ist.

11.4.       Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt netto Kasse zur Zahlung fällig, sofern nicht in diesen AGB bzw. im Einzelfall in Textform etwas anderes vereinbart ist. Skonto in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages inkl. Umsatzsteuer wird bei Vorauszahlung des Gesamtrechnungsbetrages vor Beginn der Leistungserbringung oder bei einer spätestens mit Auftragserteilung erteilten Einzugsermächtigung gewährt. FRAMEN behält sich vor, aus begründetem Anlass, wie z. B. Neuaufnahme einer Geschäftsbeziehung, Vorauszahlung vor der erstmaligen Veröffentlichung zu verlangen. Wurde zur Begleichung der Rechnung das Lastschriftverfahren vereinbart, so ist FRAMEN dazu verpflichtet, dem Auftraggeber Betrag und Belastungsdatum vorab mitzuteilen. Die Vorinformation („Pre-Notification“) erfolgt spätestens einen Werktag vor Kontobelastung.

11.5.       Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche von FRAMEN nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung oder einer Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, sofern der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

11.6.       Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, kann FRAMEN die weitere Ausführung des Werbeauftrages bis zur vollständigen Bezahlung zurückstellen und für ausstehende Leistungen Vorauszahlung verlangen.

11.7.       Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist FRAMEN berechtigt, auch während der Laufzeit eines Vertrages die weitere Schaltung der Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

11.8.       Die Beträge, die dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, sind ggf. steuer- und abgabenpflichtig. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, jedwede auf seine Transaktionen anfallenden Steuern zu tragen und abzuführen. Der Auftraggeber stellt FRAMEN von sämtlichen Ansprüchen frei, die sich aus einem diesbezüglichen Versäumnis ergeben.

12.           Konzernverbundrabatte

12.1.       Gilt für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung, ist der Nachweis des Konzernstatus des Werbetreibenden in Textform erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 % besteht. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges auf Anforderung von FRAMEN nachzuweisen.

12.2.       Der Konzernverbundrabatt muss spätestens bei Vertragsschluss geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung wird nicht rückwirkend anerkannt.

12.3.       Konzernverbundrabatte außerhalb der Preisliste bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen Bestätigung durch FRAMEN in Textform. Konzernverbundrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernverbundrabattierung.

13.           Rechteeinräumung

13.1.       Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Vorlagen, insbesondere seine Werbemittel, Rechte Dritter nicht verletzen. Er erklärt insbesondere, Inhaber sämtlicher für die Schaltung und Veröffentlichung der von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu sein und hierüber verfügen zu dürfen. Im Falle einer Erstellung von Werbemitteln durch FRAMEN erklärt der Auftraggeber zudem, alle zur Erstellung der Werbemittel erforderlichen Rechte zu besitzen. Er stellt FRAMEN insofern von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Dies umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung von FRAMEN. Der Auftraggeber ist verpflichtet, FRAMEN mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

13.2.       Der Auftraggeber räumt FRAMEN an den von ihm zur Verfügung gestellten Inhalten die für die Erstellung und die Veröffentlichung der Werbemittel auf den Screens bzw. ggf. in weiteren vereinbarten Medien erforderlichen nicht ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs-rechte, Leistungsschutzrechte, Kennzeichenrechte und sonstigen Rechte ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe und Ausstellung sowie das Recht auf Aufnahme in und Abruf aus einer Datenbank und das Archivrecht, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Vertrages notwendigen Umfang. FRAMEN erhält zudem zeitlich unbegrenzt das Recht zur Eigenwerbung für FRAMEN einschließlich des Rechts, die Inhalte und die erreichten KPIs der jeweiligen Kampagne als Show oder Branchen Case zu nutzen und die Inhalte hierzu zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Die vorgenannten Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und sind frei auf Dritte übertragbar.

13.3.       Die Rechteeinräumung umfasst auch das Recht, die Werbemittel zu bearbeiten, soweit dies für die vereinbarte Ausspielung auf den Screens und ggf. in anderen Medien erforderlich ist, und die bearbeiteten Werbemittel in dem in Ziffer 13.3. geregelten Umfang zu nutzen.

13.4.       Etwaige den Angeboten von FRAMEN zugrundeliegende Konzepte sind ggf. rechtlich geschützt und vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln. Diese Konzepte dürfen insbesondere weder in originaler noch in abgewandelter Form an Dritte weitergegeben noch von dem Auftraggeber außerhalb der Vertragsdurchführung für eigene Zwecke genutzt werden.

13.5.       Wird im Zusammenhang mit dem Werbemittel eine Grafikdatei oder in sonstiger Art und Weise der Name, das Logo, das Unternehmenskennzeichen, die Marke, ein Werktitel oder eine sonstige geschäftliche Bezeichnung verwendet, so gewährt der Auftraggeber FRAMEN für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Grafikdatei und/oder der entsprechenden Zeichen in dem jeweiligen Werbemittel.

13.6.       Von FRAMEN für den Auftraggeber gestaltete Anzeigenmotive („Promotions“) dürfen nur für Anzeigen auf den dafür bei FRAMEN gebuchten Screens verwendet werden. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt.

14.           Laufzeit

14.1.       Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.

14.2.       Haben die Parteien keine bestimme Vertragslaufzeit vereinbart, so sind die Schaltungen der Werbemittel im Zweifel innerhalb eines halben Jahres nach Zustandekommen des Vertrages vom Auftraggeber abzurufen.

14.3.       Hat der Auftraggeber im FRAMEN Ads Manager eine Werbekampagne ohne Enddatum eingerichtet, läuft der entsprechende Vertrag auf unbestimmte Zeit. Er kann von dem Auftraggeber jederzeit durch eine Änderung des Status der Kampagne beendet werden. FRAMEN kann einen solchen Vertrag jederzeit kündigen.

14.4.       Die Rahmenvereinbarung über die Nutzung des FRAMEN Ads Managers kann als solche von den Parteien jederzeit mit Wirkung zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung der Rahmenvereinbarung über die Nutzung des FRAMEN Ads Managers gilt jeweils auch als Kündigung etwaiger noch laufender Verträge zwischen dem Auftraggeber und FRAMEN, die unter Verwendung des FRAMEN Ads Managers geschlossen worden sind. In einem solchen Fall endet die Rahmenvereinbarung über die Nutzung des FRAMEN Ads Managers erst mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in den der Zeitpunkt der Beendigung des letzten entsprechenden Vertrages fällt. Mit Beendigung der Rahmenvereinbarung über die Nutzung des FRAMEN Ads Managers wird der Zugang des Auftraggebers zum FRAMEN Ads Manager gesperrt.

14.5.       Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund besteht insbesondere, wenn eine der Parteien trotz einer schriftlichen Abmahnung wiederholt eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine fortdauernde Vertragsverletzung innerhalb angemessener Frist nicht abstellt oder deren Folgen nicht beseitigt, gegen eine und/oder beide Parteien und/oder gegen ein von FRAMEN vermarktetes Medium infolge einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde oder für FRAMEN der begründete Verdacht besteht, dass der Auftraggeber oder die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte gegen geltende rechtliche Bestimmungen, insbesondere gegen strafrechtliche Bestimmungen, Jugendschutzgesetze oder die geltenden Werberichtlinien, verstoßen. Ein begründeter Verdacht besteht, sobald FRAMEN auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen FRAMEN, den Auftraggeber und/oder gegen die von FRAMEN vermarkteten Medien bzw. ab der Aufforderung zu einer Stellungnahme durch die zuständigen Stellen. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung besteht darüber hinaus, wenn gegen eine der Vertragsparteien Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht und nicht innerhalb von einem Monat aufgehoben wurden.

15.           Verfügbarkeit des FRAMEN Ads Managers, Wartung

15.1.       FRAMEN bemüht sich um eine durchgehende Verfügbarkeit und fehlerfreie Funktionalität des FRAMEN Ads Managers. Der Auftraggeber erkennt jedoch an, dass bereits aus technischen Gründen und aufgrund der Abhängigkeit von äußeren Einflüssen z. B. im Rahmen der Fernmeldenetze eine ununterbrochene Verfügbarkeit des FRAMEN Ads Managers nicht realisierbar ist.

15.2.       FRAMEN führt an den Systemen des FRAMEN Ads Managers zur Sicherstellung des Betriebes und zum Zwecke der Erweiterung des Tools gelegentlich Wartungsarbeiten durch, die zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Nutzbarkeit führen können. FRAMEN wird die Wartungsarbeiten, sofern möglich, in nutzungsarmen Zeiten durchführen.

16.           Störungen des Vertragsverhältnisses bei höherer Gewalt

Ist die Durchführung eines Vertrages ganz oder in Teilen aus Gründen nicht möglich, die FRAMEN nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, aufgrund von Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten, deren Handlungen FRAMEN nicht zu vertreten hat, (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so einigen sich die Parteien schon jetzt auf Erfüllung nach Ablauf des vereinbarten Vertragszeitraumes. Der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt. Ist die Durchführung eines Vertrages ganz oder in Teilen aus Gründen nicht möglich, die von dem Auftraggeber zu vertreten sind, so gelten jeweils die gesetzlichen Regelungen.

17.           Einschaltung Dritter

17.1.       Der Auftraggeber bedarf zur vollständigen oder teilweisen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus dem Vertrag der vorherigen Zustimmung von FRAMEN in Textform.

17.2.       FRAMEN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Werbeauftrag Dritter zu bedienen.

18.           Vertraulichkeit, Presse

18.1.       Soweit nicht anders in Textform vereinbart, werden die Vertragsparteien Einzelheiten des Vertragsverhältnisses, insbesondere die Preise und Konditionen, sowie über Geschäftsgeheimnisse, von denen sie im Rahmen der Vertragsdurchführung unmittelbar oder mittelbar durch die jeweils andere Partei Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandeln. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die

–      der Öffentlichkeit bei Überlassung bereits bekannt sind,

–      die empfangende Partei nachweislich von Dritten rechtmäßig, insbesondere ohne Verstoß gegen bestehende Geheimhaltungspflichten, erhalten hat,

–      bei Abschluss des Vertrages bereits allgemein bekannt waren oder

–           nachträglich ohne Verstoß gegen die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt geworden sind(offenkundige Informationen). Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt außerdem nicht für Informationen, die auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung bekannt gegeben werden müssen oder die zur gerichtlichen Durchsetzung eigener Ansprüche gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich sind. FRAMEN ist darüber hinaus berechtigt, den Inhalt des Werbeauftrags den gemäß Ziffer 17.2. eingeschalteten Dritten sowie verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz offenzulegen.

18.2.       Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Laufzeit des Vertrages hinaus in Bezug auf alle vertraulichen Informationen fort, soweit und solange diese nicht offenkundig sind oder werden.

18.3.       FRAMEN ist berechtigt, die Bruttowerbeumsätze des Auftraggebers und Werbetreibenden auf Produktebene zur Veröffentlichung an Nielsen Media Research oder vergleichbare Institutionen weiterzuleiten.

18.4.       Presseerklärungen sowie sonstige öffentliche Verlautbarungen gegenüber Dritten über die Geschäftsbeziehung zwischen FRAMEN und dem Auftraggeber oder bezüglich der Details getroffener Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Freigabe von FRAMEN. Dies gilt ebenso für Logoveröffentlichungen für von FRAMEN gelieferte Logos.

19.           Datenschutz und Nutzung anonymer Daten

Die Parteien sind sich einig, dass die Parteien im Rahmen dieses Vertrags grundsätzlich keine personenbezogenen Daten der anderen Partei verarbeiten. Hiervon ausgenommen ist die operativ-kaufmännische Durchführung dieses Vertrags (wie etwa die Speicherung von Ansprechpartnern der Parteien).

20.           Auftragsstornierungen vor Beginn der Leistungserbringung

Der Auftraggeber kann Verträge nach ihrem Zustandekommen gemäß folgender Maßgaben stornieren:

20.1.       Stornierungen von Verträgen müssen in Textform z. Hd. des Ansprechpartners des Auftraggebers bei FRAMEN erfolgen. Eine kostenfreie Stornierung gewährt FRAMEN bis zu drei Wochen vor Beginn der vereinbarten Leistungserbringung. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Mitteilung bei FRAMEN. Wird diese Stornofrist nicht eingehalten, hat der Auftraggeber 30 % des Nettoauftragswertes zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen. Nach vereinbartem Schaltungsbeginn ist eine Stornierung ausgeschlossen.

20.2.       Für die folgenden Werbeformen gelten abweichende Fristen oder Ausgleichszahlungen:

(a) Bei crossmedialen Angeboten, Gewinnspielen und Influencer-Kampagnen sind Stornierungen sechs Wochen vor vereinbartem Schaltungsbeginn kostenfrei. Danach sind 30 % des Nettoauftragswertes zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen. Nach vereinbartem Schaltungsbeginn ist eine Stornierung ausgeschlossen.

(b) Bei Kooperationen sind Stornierungen bis sechs Wochen vor vereinbarten Schaltungsbeginn kostenfrei möglich. Danach sind 70 % des Nettoauftragswertes zu zahlen. Nach vereinbartem Schaltungsbeginn ist auch hier eine Stornierung ausgeschlossen.

(c) Bei Tagesfestplatzierungen sind Stornierungen bis drei Wochen vor vereinbartem Schaltungsbeginn kostenfrei möglich. Danach sind 70 % des Nettoauftragswertes zu zahlen. Auch hier ist ebenfalls nach vereinbartem Schaltungsbeginn eine Stornierung ausgeschlossen.

20.3.       Technische Kosten und Kosten für Kreativleistungen, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung für die Buchung entstanden sind, werden dem Auftraggeber vollständig in Rechnung gestellt.

21.           Schlussbestimmungen

21.1.       Etwaige zusätzliche in der Preisliste von FRAMEN enthaltene Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

21.2.       Soweit nach diesen AGB die Übermittlung von Erklärungen oder Informationen durch FRAMEN an den Auftraggeber vorgesehen ist, erfolgt diese Übermittlung in aller Regel in Textform per E-Mail an die von dem Auftraggeber mitgeteilte E-Mail-Adresse.

21.3.       Änderungen und Ergänzungen zu einem geschlossenen Vertrag sowie Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Textform. Bei Vertragsänderungen und -ergänzungen gilt dies auch für die Aufhebung der Textformklausel.

21.4.       Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

21.5.       Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus der Nutzungsvereinbarung ergebenden Ansprüche Berlin-Mitte. FRAMEN kann den Auftraggeber jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

Registriere dich jetzt!

Agenturen können Partner werden!

Auf Anfrage versenden wir gerne weitere Informationen zum Agency Partnership Program und klären gerne alle Fragen.